Die Verhandlungen im Bundestagsplenum, Детальна інформація

Die Verhandlungen im Bundestagsplenum
Тип документу: Реферат
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Предмет: Іншомовні роботи
Автор: Олексій
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Die Verhandlungen im Bundestagsplenum

Der Bundestag hat das Recht, den Schluss und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze Wahlperiode hinduerch. Beschlussfaehig ist das Plenum, wenn mehr als die Haelfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Fuer die Beschlussfassung genuegt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Nach der Geschaeftsordnung werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:

1) einfache Abstimmung durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;

2) „Hammelsprung": Die Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagspraesidenten den Saal und kommen durch 3 Tueren (die Ja-Tuer, die Nein-Tuer, die Stimmenthaltungstuer) wieder herein. An den betreffenden Tueren zaehlen die Schriftfuehrer laut die Abgeordneten.

3) Namentliche Abstimmung auf Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.

Verhandlungen des Bundestages

Die Verhandlungen des Bundestages werden grundsaetzlich oeffentlich gefuehrt. Es kann aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdruecklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. Zu einem Beschluss des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht anderes bestimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zustimmt, so bedeutet das die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).

Der Bundestagspraesident oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhoerertribuene raeumen lassen, wenn auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen ungebuehrlichе Abgeordnete kann er Massnahmen verschiedener Schaerfe ergreifen: Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen, Ausschluss von derTeilnahme an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen. Auch nachtraegliche disziplinaere Massnahmen – etwa auf grund der Durchsicht der Protokolle - werden als zulaessig angesehen.

Sonderrechte der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete geniesst Immunitaet. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschraenkt werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In allen Faellen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.

Jeder Abgeordnete geniesst Indemnitaet. Er kann fuer seine Amtshandlungen nicht verantwortlich gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die Indemnitaet erstreckt sich auf Abstimmungen und Aeusserungen im Plenum des Bundestages, seiner Ausschuesse und Fraktionssitzungen, nicht auf Aeusserungen ausserhalb des Bundestages.

Nach Art. 47 haben die Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48 Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist, Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine angemessene, ihre Unabhaengigkeit sichernde Entschadigung.

Anhang

Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 III der Bundestag

Artikel 39

(1) Der Bundestag wird aufvier Jahre gewaehlt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Aufloesung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Aufloesung spatestens nach sechzig Tagen.

(2) Der Bundestag tritt spaetestens am dreissigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und Wiederbeginn seiner Sitzungen.

Artikel 46

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dienstlich verfolgt oder sonst ausserhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fuer verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

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