Die mündliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien, Детальна інформація

Die mündliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien
Тип документу: Реферат
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Предмет: Іншомовні роботи
Автор: Олексій
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Die muendliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

Die Leitimg der muendlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu eroeffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klaerung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schliessen.

Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefaellten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens, besonders aber in der Verhandlung, zu pruefen, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine Einigung kann die voellige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs bzw, den voelligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge haben. Sie kann auch einen Kompromiss einschliessen. Die Einigung kann bis zum Erlass des Urteils widerrufen werden.

Beweislast

Das buergerliche Recht knuepft Entstehung, Aenderung und Erloeschen von Rechten („Rechtsfolgen") an bestimmte tatsaechliche Vorgaenge („Tatbestaende"). So fuehrt der Abschluss eines Vertrages zur Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die Beschaedigung einer fremden Sache die Entstehung einer Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung die Forderung des Glaeubigers zum Erloeschen.

Die Tatbestaende, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im Zivilprozess versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbestaenden, die ihnen guenstig oder unguenstig sind, zu beweisen bzw. zu widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer sich aufein Recht beruft, muss die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes beweisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, muss das Erloeschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende Tatsache ungeklaert, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im Zweifel") brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners, Vermutungen zu widerlegen.

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