Staatsorgane des Bundes Bundestag, Детальна інформація
Staatsorgane des Bundes Bundestag
1. Der Bundestag bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. 2. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdruecklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend sind. 3. Zu einem Beschluss des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dass Grundgesetz nicht anderes bestimmt. 4. Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Ausschuessen erforderliche biformationen zu erteilen, soweit sich aus dem Grundgesetz nicht anderes ergibt. 5. Fuer die Beschlussfassung genuegt die einfache Mehrheit, sofern nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.
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