Bundesgesetze, Детальна інформація

Bundesgesetze
Тип документу: Реферат
Сторінок: 3
Предмет: Іншомовні роботи
Автор: Олексій
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Bundesgesetze

Nach dem fuer die Bundesrepublik Deutschland geltenden (Bonner) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (GG), in Kraft getreten am 24. Mai 1949, werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen (Art. 77 GG).

Der Bundesrat ist an der Gesetzgebung in bestimmter Weise beteiligt. Zu unterscheiden sind vom Bundestag beschlossene Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates beduerfen (Regelfall), gegen die er aber das Recht hat, Einspruch einzulegen (Art. 77 Abs. 3 GG), und Gesetze, die der Zustimmung'des Bundesrates beduerfen (sog. Zustimmungsgesetze).

Im einzelnen sieht das Grundgesetz folgende Regelung vor: Binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses kann der Bundesrat verlangen, dass ein aus Mitgliedem des Bundestages und des Bundesrates fuer die gemeinsame Beratung von Vorlagengebildeter Ausschuss einberufen wird (sog. Vermittlungsausschuss). Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so koennen auch der Bundesrat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlaegt der Ausschuss eine Aenderung des Gesetzbeschlusses vor, so hat der Bundestag emeut Beschluss zu fassen. Ist dieses Verfahren beendet, so kann der Bundersrat, soweit zu einem Gesetz seine Zustimmung nicht erforderlich ist, binnen einer anderen Woche Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Ueber den Einspruch stimmt der Bundestag ab. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch den Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurueckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurueckweisung durch den Bundestag ebenfalls einer Mehrheit von zwei Drittein, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 77 GG).

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt demnach zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag auf Einbringung des Vermittlungsausschusses nicht stellt, in der vorgesehenen Zeit keinen Einspruch einlegt Oder ihn zuruecknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestag ueberstimmt wird. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes verfassungsmaessig zustandegekommenen Gesetze werden vom Bundespraesidenten nach Gegenzeichnung durch den Kanzler und den zustaendigen Minister ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkuendet. Die Gesetze treten, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkuendung in Kraft.

Enneccerus-Nipperday „Allgemeiner Teil des Buergerlichen Rechts "

Vokabefn

setz n -es, -e – закон

ein Gesetz einbringen - внести; beraten - обсудить; billigen - одобрить;

annehmen (in erster Lesung, in zweiter Lesung) - принять (в первом, во втором чтении);

beschliessen, verabschieden - принять (утвердить);

einhalten - соблюдать; verkuenden (im Gesetzblatt) - обнародовать

aendern - изменить; vom Gesetz abweichen - отступать от закона, не совпадать с законом;

das Gesetz gilt, ist in Kraft - действует; bleibt in Kraft - остаётся в силе; tritt in Kraft - вступает в силу; tritt ausser Kraft - теряет силу ;

kraft Gesetzes - в силу закона, laut dem Gesetz, nach dem Gesetz -согласно закону

2. Gesetzgebung f - законодательство

gesetzgebende Gewalt (Legislative) - законодательная власть

vgl. vollziehende Gewalt (Exekutive) - исполнительная власть

richterliche Gewalt (judikative) - судебная власть

3. Verfahren n -s, - способ, метод; процедура

Gesetzgebungsverfahren n - законодательная процедура

4. Gesetzentwurf m -s, -entwuerfe - законопроект

vgl. Gesetzvorlage f - законопроект представленный на рассмотрение

einen Gesetzvorlage einbringen - внести; beraten - обсудить;

zurueckweisen - отклонить, begruenden - обосновать;

an den zustaendigen Ausschuss ueberweisen - передать в соответствующий комитет

5. vornehmen vt - производить, осуществлять (Aenderungen)

6. Vermittlungsausschuss m - согласительная комиссия

den Vermittlungsausschuss einberufen - созвать,

anrufen - обратиться в комиссию

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